Ab 2025 dürfen in der EU keine Amalgamfüllungen mehr eingesetzt werden. Bisher war Amalgam eines der Füllungsmaterialien, die Patient*innen ohne Zuzahlung angeboten werden konnte.
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben sich im Bewertungsausschuss darauf verständigt: Alle GKV-Versicherten sollen auch ab 2025 mit qualitativ hochwertigen amalgamfreien Zahnfüllungen ohne Zuzahlung versorgt werden können.
Auf Anfrage empfiehlt die GKV: Patient*innen sollten in der Zahnarztpraxis nach den mehrkostenfreien Regelleistungen fragen. Dann könnten sie sich bewusst zwischen einer zuzahlungsfreien Zahnfüllung oder einer Versorgung mit Mehrkosten entscheiden.
Wie bisher können gegen private Zuzahlung Füllungsleistungen gewählt werden. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten in Höhe der GKV-Versorgung, die von den Selbstverwaltungspartnern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) neu definiert worden ist.
Der behandelnde Zahnarzt bzw. die behandelnde Zahnärztin entscheidet in Abstimmung mit den Patienten und Patientinnen, welches konkrete Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall verwendet wird. Wichtig ist, dass Patientinnen und Patienten über die in ihrem Fall bestehende GKV-Versorgung und mögliche Versorgungsalternativen durch ihren Zahnarzt oder ihre Zahnärztin vor der Behandlung aufgeklärt werden und sich so für eine Versorgung entscheiden können.
Martin Hendges von der KZBV konkretisiert: „Mit der erreichten Neuregelung ist als grundlegende Kassenleistung im Seitenzahnbereich die Versorgung mit selbstadhäsiven Materialien ohne Zuzahlung der Versicherten möglich, in Ausnahmefällen können auch Bulkfill-Komposite zum Einsatz kommen.“
Hintergrund
Am 14.7.2023 hatte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Änderung der EU-Quecksilberverordnung (Verordnung (EU) 2017/852) vorgelegt, der in der Verordnung (EU) 2024/1849 vom 13. Juni 2024 mündete. Die geänderte Verordnung beinhaltet insbesondere folgende relevante Regelung: Ab dem 1.1.2025 darf Dentalamalgam in der EU nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin bzw. dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.
Quelle: GKV-Spitzenverband/Ni