
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Liposuktion nach positiver Nutzenbewertung in den regulären Leistungskatalog aufgenommen. Konkret bedeutet das:
- Gesetzlich Versicherte, die an einem Lipödem leiden, können zukünftig unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung unter bestimmten Bedingungen auch operativ – mit einer Liposuktion – behandelt werden.
- Bislang ist die Liposuktion nur bei einem Lipödem im Stadium III und als befristete Ausnahmeregelung eine Kassenleistung.
Der G-BA legt die Beschlüsse nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vor. Sie treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Bevor die Liposuktion auch im Stadium I und II eine ambulante Kassenleistung ist, müssen vom Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Abrechnungsziffern im sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt werden. Der G-BA geht davon aus, dass die EBM-Ziffern bis zum 1.1.2026 feststehen werden.
Wissenschaftliche Grundlage für den Beschluss sind erste Ergebnisse der vom G-BA veranlassten LIPLEG-Studie. Sie belegen, dass die operative Fettgewebsreduzierung deutliche Vorteile gegenüber einer alleinigen nichtoperativen Behandlung hat.
Hintergrund: Lipödem und Liposuktion
Lipödem
Das Lipödem ist eine schmerzhafte, disproportionale, symmetrische Fettgewebsverteilungsstörung an den Extremitäten. Sie kommt fast ausschließlich bei Frauen vor. Der Verlauf der chronischen Erkrankung ist sehr individuell. Manche Patientinnen entwickeln ein Lipödem in geringerem Maße, das sich aber stabilisiert. Bei anderen Patientinnen schreitet das Ausmaß des Lipödems voran und die Beschwerden verschlimmern sich. Geht das Lipödem mit einem bestimmten Ausmaß einer Adipositas einher, muss diese vorrangig behandelt werden.
Liposuktion
Die Liposuktion ist ein operativer Eingriff, mit dem das krankhaft veränderte Unterhautfettgewebe des Lipödems reduziert wird. Sie kann dazu beitragen, dass sich die Schmerzen und eventuell vorhandene Bewegungseinschränkungen verringern. Vor einer Liposuktion als Kassenleistung muss unter anderem über einen Zeitraum von 6 Monaten eine konservative Therapie wie z. B. Kompressions- und Bewegungstherapie kontinuierlich durchgeführt worden sein. Wenn trotzdem keine Linderung der Beschwerden eintritt und die weiteren Voraussetzungen gemäß der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem vorliegen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Liposuktionsbehandlung verordnen.
Weitere qualitätssichernde Anforderungen des G-BA zum neuen Leistungsanspruch betreffen bspw. die Qualifikation der indikationsstellenden sowie der operierenden Ärztinnen und Ärzte, die Operationsplanung und die postoperative Nachbeobachtung.
Methodenbewertung der Liposuktion bei Lipödem
Der G-BA ist vom Gesetzgeber beauftragt zu entscheiden, welchen Anspruch gesetzlich Krankenversicherte auf ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden haben. In einem strukturierten Bewertungsverfahren überprüft der G-BA, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten in der ambulanten und/oder stationären Versorgung erforderlich sind.
Zum Abschluss eines Methodenbewertungsverfahrens entscheidet der G-BA darüber, ob und inwieweit – d. h. für welche genaue Indikation und unter welchen qualitätssichernden Anforderungen – eine Behandlungsmethode zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewendet werden kann.
Lässt die wissenschaftliche Datenlage noch keine sichere Entscheidung zu, muss – wenn das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative besteht – die Methode in einer Studie erprobt werden. Das war bei der Liposuktion der Fall. Aus diesem Grund hat der G-BA die Bewertung ausgesetzt und eine Studie auf den Weg gebracht. Die Eckpunkte dieser LIPLEG-Studie sind in einer Erprobungs-Richtlinie festgelegt.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss


