
Menschen mit starkem Zigarettenkonsum haben ein hohes Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat für Menschen mit starkerm Zigarettenkonsum die Lungenkrebs-Früherkennung als neue Leistung der gesetzlichen Krankenkassen beschlossen.
Ziel ist es, eine Krebserkrankung frühzeitig zu erkennen, zeitnah die Behandlung zu ermöglichen und so die Überlebenschancen der Betroffenen zu erhöhen. Das Screening-Angebot kann voraussichtlich ab April 2026 in die Versorgung kommen, wenn das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss nicht beanstandet und auch die Versicherteninformation vorliegt.
Starke Raucher*innen und Raucher im Alter zwischen 50 und 75 Jahren können dann alle 12 Monate eine Untersuchung der Lunge mittels Niedrigdosis-Computertomographie (NDCT) wahrnehmen.
Wer kann an der Lungenkrebs-Früherkennung teilnehmen?
- Am Lungenkrebs-Screening können aktive und ehemalige Raucher*innen im Alter zwischen 50 und 75 Jahren teilnehmen.
- Teilnahmeberechtigt sind Versicherte, die mindestens 25 Jahre geraucht haben – wobei der Zigarettenkonsum noch andauert oder vor weniger als 10 Jahren beendet wurde.
- Der Umfang muss rechnerisch mindestens 15 Packungsjahre ergeben. Beispielsweise entspricht das Rauchen von 20 Zigaretten pro Tag über ein Jahr lang einem Packungsjahr.
Wie läuft die Früherkennung ab?
Die Ärztin oder der Arzt erfragt Dauer und Umfang des Zigarettenkonsums. Die oder der Versicherte wird über das Lungenkrebs-Screening informiert, auch mit Hilfe einer Versicherteninformation. Liegen die Voraussetzungen für eine Screening-Teilnahme vor, erfolgt die Überweisung in eine radiologische Praxis. Die Radiologin oder der Radiologe klärt über die Untersuchung und den weiteren Ablauf auf. Die angefertigte NDCT-Aufnahme wird hinsichtlich etwaiger Auffälligkeiten ausgewertet.
- Gibt es keine Auffälligkeiten, erhält die oder der Versicherte innerhalb von 2 Wochen einen Befundbericht. Die nächste Früherkennungsuntersuchung ist nach 12 Monaten möglich.
- Erscheint der Befund kontroll- oder abklärungsbedürftig, wird von der Radiologin oder dem Radiologen eine Zweitbefundung veranlasst.
- Besteht nach gemeinsamer Beurteilung der NDCT-Aufnahme ein kontrollbedürftiger Befund (d.h. kein konkreter Krankheitsverdacht), wird dem oder der Versicherten die nächste Früherkennungsuntersuchung bereits vor Ablauf von 12 Monaten empfohlen.
- Bei einem abklärungsbedürftigen Befund (hohe Wahrscheinlichkeit von Lungenkrebs) sind die weiteren Maßnahmen und Schritte unverzüglich mit der oder dem Versicherten zu besprechen.
Welche qualitätssichernden Anforderungen gibt es?
Die NDCT ist ein bildgebendes Verfahren, das für die Früherkennung von Lungenkrebs geeignet ist. Die Bildqualität ist trotz der verringerten Strahlendosis ausreichend. Grundsätzlich besteht die Gefahr sogenannter falsch-positiver Befunde. Um zu vermeiden, dass aus den NDCT-Aufnahmen fälschlicherweise ein Erkrankungsverdacht abgeleitet wird, müssen die am Lungenkrebs-Screening teilnehmenden Radiologinnen und Radiologen besondere Qualifikationen haben. Zudem sind qualitätssichernde Anforderungen an das CT-Gerät, den Befundarbeitsplatz und die verwendete Software zur computerassistierten Detektion definiert. Welche Schritte sind bis zum Start der Früherkennung noch notwendig?
Der G-BA legt nun dem Bundesministerium für Gesundheit seinen Beschluss zur rechtlichen Prüfung vor. Bestehen keine Einwände, tritt der Beschluss in Kraft und im Bewertungsausschuss kann die Höhe der ärztlichen Vergütung für die neue Leistung vereinbart werden. Außerdem beschließt der G-BA im Nachgang dieses Beschlusses eine Versicherteninformation zur Lungenkrebs-Früherkennung. Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses zur Versicherteninformation – voraussichtlich Ende März 2026 – kann das Früherkennungsangebot im April starten.
Hintergrund: Besonderheiten bei Früherkennungs-Untersuchungen mit Strahlenbelastung
In seinen Richtlinien bestimmt der G-BA das Nähere zu Art und Umfang von Untersuchungen zur Früherkennung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Untersuchungen, die mit einer Strahlenbelastung einhergehen – z.B. Röntgenuntersuchungen und Computertomographie (CT) – bedarf es einer Rechtsverordnung des für Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums. Hier werden die wesentlichen Kriterien festgelegt, nach denen die Früherkennungsuntersuchung strahlenschutzrechtlich zulässig ist.
Die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Nach Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung hat der G-BA eine Frist von 18 Monaten, um über die Einführung der Früherkennungsuntersuchung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss